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16.09.2008
Sterben Inhaber von Freizügigkeitskonten, geht das Geld an die Hinterbliebenen. War die Person ledig und hatte sie keine Kinder, kann das Geld gemäss Reglement auch an Leute gehen, mit denen «die verstorbene Person in den letzten fünf Jahren ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat», wie es im Gesetz heisst.
Nun hat das Bundesgericht entschieden: Als «Lebensgemeinschaft» gilt auch eine gefestigte Partnerschaft von Schwulen und Lesben – selbst wenn diese nicht im gleichen Haushalt gewohnt haben.
Bundesgericht, Urteil 9C_874/2007 vom 20. 8. 2008
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