Geld zurück bei Verspätung
Wer mit dem Zug aus dem Ausland mit Verspätung eintrifft, hat Anrecht auf eine Rückerstattung - zumindest theoretisch.
Inhalt
K-Tipp 5/2006
08.03.2006
Otto Hostettler - otto.hostettler@ktipp.ch
Der TGV aus Südfrankreich hatte weit über eine Stunde Verspätung, als er in Genf eintraf. Weil TGV-Reisende grundsätzlich bei einer Verspätung ab 30 Minuten ein Drittel des Fahrpreises zugut haben, schickte K-Tipp-Leserin Elvira Mühlheim ihr Billett dem SBB-Kundendienst nach Bern, wie ihr in Genf geraten worden war.
Trotzdem erhielt sie kein Geld. «Höhere Gewalt», lautet die Begründung der SBB. Auf Nachfrage des K-Tipp heisst es, an besagtem Tag sei es in Frankreich wege...
Der TGV aus Südfrankreich hatte weit über eine Stunde Verspätung, als er in Genf eintraf. Weil TGV-Reisende grundsätzlich bei einer Verspätung ab 30 Minuten ein Drittel des Fahrpreises zugut haben, schickte K-Tipp-Leserin Elvira Mühlheim ihr Billett dem SBB-Kundendienst nach Bern, wie ihr in Genf geraten worden war.
Trotzdem erhielt sie kein Geld. «Höhere Gewalt», lautet die Begründung der SBB. Auf Nachfrage des K-Tipp heisst es, an besagtem Tag sei es in Frankreich wegen starken Schneefalls zu Verzögerungen auf dem Schienennetz gekommen, wofür die Bahn nicht verantwortlich gemacht werden könne.
Grosszügige Berner Regionalbahn
Seit Anfang 2005 anerkennen die Bahnen der EU-Länder, Norwegens und der Schweiz eine Entschädigungspflicht für internationale, grenzüberschreitende Züge. Bei einer Verspätung von mehr als einer Stunde (bei Nachtzügen: zwei Stunden) erhalten Reisende 20 Prozent des einfachen Fahrpreises zurückerstattet. Dies allerdings bei einem Mindestpreis des Tickets von 75 Franken (inkl. Reservationen und Zuschlägen).
Diese Lösung genügt Edwin Dutler, Präsident der Kundenvereinigung Pro Bahn Schweiz, aber nicht. Er fordert eine verbindlichere und kundenfreundlichere Regelung und setzt auf das dritte EU-Bahnpaket, das die Rechte der Kunden stärken soll.
In der Schweiz haben Reisende nur dann eine Entschädigung zugut, wenn sie wegen einer Verspätung den letzten Anschlusszug nicht mehr erreichen. In diesem Fall muss die betreffende Bahn die Taxi-, allenfalls sogar die Übernachtungskosten übernehmen. In allen anderen Verspätungsfällen können Reisende zwischen folgenden Varianten wählen:
- auf die Weiterreise verzichten und das Geld der nicht befahrenen Strecke zurückfordern
- mit dem nächsten Zug - wenn nötig auf einer Alternativroute - weiterreisen, wobei die Bahn das Ticket kostenlos umschreiben muss
Von sich aus eine Entschädigung zahlt der Regionalverkehr Bern-Solothurn (RBS): Wer mit dem Zug mehr als 10 Minuten Verspätung hat, kann am Schalter ein so genanntes «Sorry-Ticket» abholen. Allerdings wurden damit 2005 nur gerade 104 Personen entschädigt, im Vorjahr waren es noch 188.
Wer einen Entschädigungsanspruch anmelden will, wendet sich an den Bahnschalter oder an den SBB-Kundendienst, Postfach, 3000 Bern 65 (E-Mail: railecho3@sbb.ch).