In der Hausordnung eines Heims stand, Geldspenden von Angehörigen der Heimbewohner gehörten in die Personalkasse. Eine Stationsleiterin sackte aber einmal 500 und einmal 300 Franken für sich ein. Deswegen erhielt sie die Kündigung und wurde per sofort frei­gestellt. Die Frau klagte wegen missbräuchlicher ­Kündigung und forderte eine Entschädigung von 19 000 Franken. Die Spendenregel habe nur in der Hausordnung gestanden, argumentierte sie, und das sei keine klare arbeitsrechtliche Weisung. Doch damit ist die Frau vor ­Bundesgericht abgeblitzt. Die Spendenregel sei der Angestellten auch mündlich und schriftlich mitgeteilt worden.

Bundesgericht, Urteil 4A_613/2010 vom 25. 1. 2011