Ein Genossenschafter einer Luzerner Wohnbaugenossenschaft war zugleich Mieter einer Wohnung. Als er die Miete nicht zahlte, drohte die Genossenschaft mit Kündigung. Der Mann zahlte innert der 30-tägigen Frist nicht, worauf die Genossenschaft kündigte.

Der Mann wehrte sich: Die Kündigung sei ungültig, weil man ihn zuerst aus der Genossenschaft hätte ausschliessen müssen. Bezirks- und Kantonsgericht Luzern sehen das anders: Die Statuten sähen keinen vorherigen Ausschluss vor. Die Miete nicht zu zahlen, sei ein Ausschlussgrund. Die Kündigung sei daher gültig.

Kantonsgericht Luzern, Entscheid 1B 23 18 vom 22.5.2023