Wird ein Mensch getötet, kann das Gericht ­seinen Angehörigen eine Genugtuung zu­sprechen, die der Täter zahlen muss. In einem konkreten Fall erhält die Mutter eines Getöteten aber nur 5000 Franken, während es in ­anderen vergleichbaren Fällen bis zu 25 000 Franken gab. Das Bundesgericht hat die tiefe Summe ­jedoch abgesegnet. Massgebend für das ­Bemessen der Genugtuung sei insbesondere das «Nähegefühl», also die Intensität der ­Be­ziehung zwischen Mutter und Sohn – und die war hier gering. Zum Zeitpunkt des Todes habe der Sohn keine nahe Beziehung zur ­Mutter mehr gehabt.   

Bundesgericht, Urteil 6B_405/2010 vom 1. 10. 2010