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02.11.2010
Wird ein Mensch getötet, kann das Gericht seinen Angehörigen eine Genugtuung zusprechen, die der Täter zahlen muss. In einem konkreten Fall erhält die Mutter eines Getöteten aber nur 5000 Franken, während es in anderen vergleichbaren Fällen bis zu 25 000 Franken gab. Das Bundesgericht hat die tiefe Summe jedoch abgesegnet. Massgebend für das Bemessen der Genugtuung sei insbesondere das «Nähegefühl», also die Intensität der Beziehung zwischen Mutter und Sohn – und die war hier gering. Zum Zeitpunkt des Todes habe der Sohn keine nahe Beziehung zur Mutter mehr gehabt.
Bundesgericht, Urteil 6B_405/2010 vom 1. 10. 2010
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