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Ein Zuger verlangte im Hinblick auf sein Scheidungsverfahren vom Obergericht Zug, ihm familienrechtliche Urteile aus anderen Verfahren in anonymisierter Form zuzustellen, um sich ein Bild über die Gerichtspraxis machen zu können. Das Gericht wies sein Gesuch ab. Das Bundesgericht befindet nun aber, dass dies dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit widerspreche. Das Obergericht müsse dem Mann Einblick in die anonymisierten Urteile gewähren und ihm ermöglichen, die Unterlagen zu kopieren.
Bundesgericht, Urteil 1C_307/2020 vom 16.6.2021
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