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01.12.2021
Ein Mann wurde von einem Berner Arzt in eine Psychiatrieklinik eingewiesen. Er verlangte beim Berner Obergericht seine Entlassung, mindestens aber die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens. Das Gericht wies das Gesuch ab: Ein Gutachten erübrige sich, wenn ein Arzt die Einweisung veranlasst habe. Es sei zudem nicht nötig, wenn Richter über entsprechendes Fachwissen verfügten. Auf Beschwerde des Patienten widersprechen die Bundesrichter: Zwangseingewiesene hätten stets Anspruch auf ein Gutachten durch einen Sachverständigen, der nicht Mitglied der Beschwerdeinstanz sein dürfe.
Bundesgericht, Urteil 5A_640/2021 vom 13.10.2021
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