Sepp Winiger aus Glarus kaufte im März 2016 bei Ballonreisen.ch zwei Gutscheine für eine Ballonfahrt zum Preis von je 390 Franken. Er teilte dem Veranstalter damals mit, dass seine Frau leicht gehbehindert sei. Das sei kein Problem, antwortete der Verkäufer.
Die Beschwerden von Winigers Frau wurden jedoch immer schlimmer – sie konnte die Fahrt schliesslich nicht antreten. Winiger bat den Veranstalter daher ab Sommer 2018 mehrmals telefonisch und schriftlich um Rückerstattung oder ein Entgegenkommen.
Doch die Funks Ballonfahrten GmbH in Wolfwil SO lehnte dies ab. Begründung: Die Gutscheine seien nur zwei Jahre gültig und somit abgelaufen. Das sei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen so festgehalten. Man sei aber bereit, die Gültigkeit um ein Jahr zu verlängern – für 100 Franken pro Gutschein.
Winiger liess diese Antwort nicht auf sich sitzen und brachte den Fall vor die Schlichtungsstelle. Eine Einigung kam nicht zustande. Der Glarner reichte deshalb beim zuständigen Richteramt Thal-Gäu in Balsthal SO Klage ein.
Winiger ging ohne Anwalt vor Gericht. Er hatte trotzdem Erfolg. Es hiess die Klage Ende Mai gut und verpflichtete die Ballonfahrtenfirma, ihm die 780 Franken zurückzuzahlen. Zudem muss sie die Verfahrenskosten von 700 Franken übernehmen und Winiger eine Prozessentschädigung von 250 Franken zahlen.
Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre
Das Gericht stellt klar: Für Billette beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die kürzere Geltungsdauer des Gutscheins von zwei Jahren «könnte damit eine Missachtung dieser zwingenden Norm darstellen». Entsprechend seien solche Abmachungen im Kleingedruckten nichtig.
Gemäss Urteil handelt es sich bei den Ballontickets um einen Luftbeförderungsvertrag, der den «Vorschriften über den Auftrag» unterstehe. Deshalb sei der Vertrag gemäss Obligationenrecht «grundsätzlich jederzeit widerrufbar». Winiger durfte also die Tickets zurückgeben und eine Rückerstattung verlangen. Dieses Widerrufsrecht kann laut Urteil vertraglich weder wegbedungen noch eingeschränkt werden.
Urteil TGZPR.2019.549 vom 28. Mai 2020