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K-Tipp 02/2013
30.01.2013
Ja. In Ihrem Fall gilt, was Sie im schriftlichen Arbeitsvertrag abgemacht haben. Darin ist festgelegt, dass der Gesamtarbeitsvertrag der Branche anwendbar ist. Das gilt auch für die Kündigungsfrist, die gemäss GAV vier Monate beträgt.
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