Ja. Die Erlaubnis, einen Zufahrtsweg zur eigenen Liegenschaft zu benutzen, gilt nicht nur für den Inhaber des Wegrechts persönlich, sondern auch für seine Familie und Gäste.

Der Berechtigte ist jedoch verpflichtet, sein Recht möglichst rücksichtsvoll auszuüben. Eröffnet er etwa ein Gewerbe mit einer erheblichen Mehrbelastung, muss dies der Nachbar nicht akzeptieren.