Ein verarmter Inhaber einer Einzelfirma musste mehrere Kunden betreiben. In einem Fall verlangte das Betreibungsamt den Kostenvorschuss von 100 Franken (für Betreibungssummen zwischen 10’000 und 100’000 Franken). Der Mann wollte nun von «sämtlichen Betreibungskostenvorschüssen» befreit werden; er habe Anspruch auf kostenlose Rechtspflege. Das Bundesgericht liess ihn abblitzen. Es handle sich um einen bescheidenen Betrag, der den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht rechtfertige. Zudem habe der Mann seine Einkünfte nicht offengelegt.

Bundesgericht, Urteil 5A_83/2009 vom 25. 3. 2009