Eine geschiedene Frau hatte das Sorgerecht für ihre Kinder. Ihre Eltern trauten ihr unter anderem die richtige Erziehung der Kinder nicht zu; deshalb beantragten sie vor Gericht ein Besuchsrecht. Der Grossvater kämpfte dafür bis vor Bundesgericht – aber vergebens. Für einen Anspruch von Grosseltern brauche es «ausserordentliche Umstände», und für eine Bewilligung sei einzig und allein entscheidend, ob ein solches Besuchsrecht im Interesse des Kindes liege. Im vorliegenden Fall hätte es angesichts der konkreten Umstände nicht dem Wohl der Kinder gedient.

Bundesgericht, Urteil 5A_355/2009 vom 3. 7. 2009