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Ein Obwaldner erkrankte an einem Non-Hodgkin-Lymphom. Diese Krebserkrankung konnte zunächst mit einer Chemotherapie behandelt werden. Als erneut ein Tumor wuchs, wollten die Ärzte diesen mit einer Zelltherapie behandeln. Die Krankenkasse SLKK lehnte die Übernahme der Kosten von über 100 000 Franken ab, da die Behandlung die Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht erfülle. Der Mann wehrte sich beim Obwaldner Verwaltungsgericht erfolgreich: Die Zelltherapie ist laut den Richtern in der Leistungsverordnung der Krankenpflegeversicherung vorgesehen. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid.
Bundesgericht, Urteil 9C_170/2021 vom 14.4.2021
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