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08.12.2015
Gutscheine sind häufig zeitlich befristet. Wer sie zu spät einlöst, geht leer aus. Auch unbefristete Bons verfallen gemäss Gesetz nach spätestens zehn Jahren.
Die gesetzlichen Fristen sind unterschiedlich. Beispiele:
- Büchergutschein: 5 Jahre
- Restaurantgutschein: 5 Jahre
- Kinogutschein: 10 Jahre
- Hotelübernachtung: 10 Jahre
- Erlebnisgutschein, zum Beispiel «Fondueplausch im Iglu»: 10 Jahre
- Musicalbesuch: 10 Jahre.
Rechtlich ist umstritten, ob eine kürzere Befristung zulässig ist – oder ob in jedem Fall die gesetzlichen Fristen gelten. Die Rechtsanwälte Arnold F. Rusch und Eva Maissen halten laut einem Fachartikel eine Verkürzung der gesetzlichen Frist für nicht zulässig. Dies gelte aber nicht bei Schnäppchengutscheinen oder Sonderaktionen.
Auch Erlebnisgutscheine dürfen eine kurze Ablaufdauer haben. Der Grund: Die «Erlebnisse» sind meist an bestimmte Jahreszeiten und Veranstalter gebunden.
Tipp: Schenken Sie Geld. Es kennt kein Ablaufdatum.
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