Inhalt
K-Tipp 02/2023
31.01.2023
Letzte Aktualisierung:
06.02.2023
06.02.2023
Nein. Das Gesetz kennt keinen Teuerungsausgleich. Sie hätten deshalb nur dann einen Anspruch, wenn er aus Ihrem Arbeitsvertrag oder einem allenfalls anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag hervorginge. Ausnahme: Hat der Arbeitgeber den Teuerungsausgleich seit Jahren ausbezahlt, haben seine Angestellten mit der Zeit einen Anspruch darauf. Dann muss der Betrieb den Zuschlag auch dieses Jahr gewähren.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden