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K-Tipp 10/2022
17.05.2022
Ja. Sie sollten zuerst eine Mahnung senden. Dann können Sie den Hund zurückfordern. Hat ihn der Käufer aber bereits weiterverkauft oder verschenkt, können Sie ihn nur zurückfordern, wenn Sie den Eigentumsvorbehalt vor dem Verkauf beim Betreibungsamt eingetragen haben. Ein Formular für die Anmeldung zur Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes finden Sie im Internet auf Bj.admin.ch.
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