Im Prinzip ja. Das Gesetz schreibt vor, dass ein Vermieter Eigenbedarf nur dann geltend machen kann, wenn er die Wohnung für sich selber, für nahe Verwandte oder für Verschwägerte benötigt. Trifft dies nicht zu, ist 
die Kündigung missbräuchlich.

Für die Anfechtung ­einer solchen missbräuchlichen Kündigung hat der Mieter nur 30 Tage Zeit – und in ­Ihrem Fall ist diese Frist längst abgelaufen.

Doch bei einem vor­getäuschten Eigenbedarf kann der Mieter auch ­später noch Schadenersatz verlangen: Erstens für ­einen allfällig höheren Aufwand, den er für den vorzeitigen Umzug hatte. Zweitens für die Mietzins­differenz, die er aufgrund der missbräuchlichen Kündigung im Vergleich zur Kündigung ohne Eigenbedarf zahlen muss.