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28.05.2012
Ja. Auch bei einem Rentenvorbezug haben Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen, sofern die Rente für den Lebensunterhalt nicht ausreicht.
Die Ergänzungsleistungen sind keine Almosen, sondern beruhen auf einem rechtlichen Anspruch. Sie werden allerdings nicht automatisch ausbezahlt, sondern müssen bei der kantonalen Ausgleichskasse beziehungsweise bei der AHV-Gemeindezweigstelle beantragt werden. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht wurde.
Buchtipp
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