Ja. Damit eine Frau den aus der Erwerbsersatzordnung (EO) bezahlten Mutterschaftsurlaub zugut hat, muss sie drei Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss bis unmittelbar vor der Geburt während mindestens neun Monaten obligatorisch in der AHV versichert gewesen sein (Mindestversicherungsdauer). Das sind in der Regel alle Frauen, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten. Im Fall einer Frühgeburt reduziert sich die Frist entsprechend.

2. In dieser Zeit muss sie mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben - unabhängig von der Höhe des Pensums. Bei der Berechnung dieser so genannten Mindesterwerbsdauer werden aber nicht nur Zeiten angerechnet, in denen die Frau tatsächlich gearbeitet und Lohn bekommen hat. Es zählen auch Zeiten, in denen sie ein Taggeld einer Sozial- oder Privatversicherung als Lohnersatz erhalten hat. Darunter fallen Taggelder der IV, der Krankentaggeld-Versicherung, der Unfall-, der Arbeitslosen- und der Militärversicherung. Lohn- und Taggeldperioden werden also zusammengezählt.

3. Grundsätzlich muss die Frau zum Zeitpunkt der Geburt als Arbeitnehmerin oder Selbständigerwerbende gelten oder im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners für einen Barlohn mitarbeiten. Bei Angestellten muss das Arbeitsverhältnis also mindestens bis und mit dem Tag der Geburt bestehen (mit Ausnahmen).

Weitere Informationen zur Mutterschaftsentschädigung finden Sie im Internet unter www.ahv.ch beim Stichwort «EO».

(ch)