Ja. Denn auf Anfang 2012 wurde die Frist für die Anmeldung beim Grundbuch von drei auf vier Monate verlängert. Wenn seit Abschluss der Arbeiten noch nicht mehr als vier Monate verstrichen sind, ist eine Eintragung noch möglich.

Für Handwerker ist das Pfandrecht ein Vorteil: Falls ihnen der Bauherr oder das Generalunter­nehmen Geld schuldig bleibt, können sie ihre ­Forderung auf dem Weg der Betreibung auf Pfandverwertung geltend machen. Im schlimmsten Fall müsste das Haus dann zwangsversteigert werden, und die Handwerker werden bei der Verteilung des Erlöses erst noch privilegiert behandelt.

Beachten Sie aber, dass das Pfandrecht vor Ablauf dieser Frist im Grundbuch effektiv eingetragen sein muss.

Das heisst konkret: Weil Sie das Gesuch auf Eintrag zuerst beim Gericht einreichen müssen, sollten Sie das ein paar Tage vorher tun, damit ­genügend Zeit für die Abwicklung bleibt. Falls Sie das Gesuch erst am letzten Tag der vier­monatigen Frist beim ­Gericht stellen, kommen Sie zu spät.   


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