Nein. Sie müssen sich nicht an den Reparaturkosten beteiligen. Denn Sie haben den Schaden nur leichtfahrlässig verursacht. Das heisst: Ein solches Missgeschick hätte auch jedem anderen Lenker mit wenig Fahrpraxis passieren können.

Zudem gehört das Fahren des Liefer­wagens nicht zu Ihren vertraglichen Pflichten als Verkäuferin. Anders wäre es einzig dann, wenn man Ihnen ein grösseres Verschulden vorwerfen könnte. In so einem Fall müssten Sie sich an den Kosten beteiligen.

Bei grobem Verschulden müssten Sie den Schaden mehrheitlich oder voll übernehmen. Also zum Beispiel, wenn der Unfall unter Alkoholeinfluss passiert wäre. Das Gleiche gilt, wenn jemand einen Schaden absichtlich verursacht hat.