Eine Frau durfte regelmässig das Auto Ihres Freundes für den Weg zur Arbeit benutzen. Im Dezember 1993 verunfallte sie aus eigener Schuld schwer und lag sieben Jahre im Koma; dann starb sie.



In solchen Fällen gilt, dass die Autohaftpflicht-Versicherung des Autohalters (hier des Freundes) für den Schaden der Lenkerin aufkommen muss; dazu gehören Arzt- und Spitalkosten, allenfalls auch Lohnausfall und andere Kosten (eventuell mit gewissen Abzügen).



Im konkreten ...