Parship.ch hatte sie zusammengebracht. Deshalb waren Hans-Beat Schwander (Name geändert) aus Schafisheim AG und seine Freundin mit dieser Internet-Partnervermittlung sehr zufrieden. «Doch was dann folgte, war haarsträubend», sagt Schwander.
Er hatte es nämlich ebenso wie seine Freundin verpasst, die Premium-Mitgliedschaft bei Parship rechtzeitig aufzulösen. Gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätte die Kündigung mindestens 12 Wochen vor Ende der einjährigen Vertragslaufzeit erfolgen müssen. Schwander und seine Freundin kündigten aber erst vier Wochen später. Deshalb verlängerte Parship ihre Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Jahr.
Mehrere Dutzend Fälle bekannt
Schwander protestierte zunächst erfolglos. Dann las er auf der Website des K-Tipp: Nach Schweizer Recht ist die Mitgliedschaft bei einer Internet-Partnervermittlung jederzeit per sofort kündbar. Er reklamierte erneut. Diesmal bot Parship an, die Verlängerung um ein halbes Jahr zu reduzieren, was die Kosten um die Hälfte auf rund 240 Franken gesenkt hätte. Doch Schwander schlug aus – wie auch seine Freundin. Immerhin: Die Kündigung der Freundin auf Ende der ursprünglichen Laufzeit hat Parship inzwischen angenommen.
Die Chancen von Hans-Beat Schwander stehen ebenfalls gut: Der K-Tipp kennt mehr als ein Dutzend Fälle, in denen Parship «verspätete» Kündigungen nach einigem Hin und Her doch akzeptierte.
Kündigungsrecht gilt auch im Internet
In der Regel betonte die Partner-Vermittlung dabei, dies aus Kulanz zu tun. Denn sie behauptet, die Artikel des Schweizer Obligationenrechts, nach denen Partnervermittlungsverträge jederzeit kündbar sind, gälten nur für die «klassische» Ehe- und Partnerschaftsvermittlung. Auf Internet-Partnerbörsen seien sie nicht anwendbar. Den gleichen Standpunkt vertreten weitere Internetvermittler, wie Elitepartner.ch und Be2.ch.
Dabei machte Jurist Thomas Pietruszak, Mitautor eines Standardwerks zum Obligationenrecht, schon vor Jahren klar: Sie liegen falsch. «Sobald Internet-Partnerbörsen Vorschläge passend zum Profil des Kunden zuschicken, sind die betreffenden Gesetzesartikel anwendbar», hielt Pietruszak fest (K-Tipp 1/2014).
Zudem ist eine Klausel, wonach sich der Vertrag bei ausbleibender oder zu später Kündigung automatisch verlängert, gar nicht gültig, wenn der Kunde nichts von ihr weiss. «Wer einen befristeten Vertrag schliesst, darf davon ausgehen, dass dieser aufgrund des Zeitablaufs ohne Kündigung endet», schreiben die Zürcher Juristen Arnold Rusch und Philipp Klaus in einem Fachartikel.
Ferner gehen sie auch davon aus, dass die automatische Vertragsverlängerung das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verletzt. Denn sie benachteilige die Kunden einseitig und diene «einzig dem Interesse der Partnervermittlung, die darauf spekuliert, dass die Kunden die Verlängerungsautomatik nicht bemerken oder vergessen».
Tipp: Lassen Sie sich bei Kündigungen von den ablehnenden Schreiben der Partnervermittler nicht beeindrucken. Auch nicht von Inkassofirmen, welche mit Betreibung und Einträgen in Wirtschaftsdateien drohen. Solche Einschüchterungen sind rechtswidrig.