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Ja. Ein AHV-Rentner, der in der Schweiz wohnt und aus gesundheitlichen Gründen seit mindestens einem Jahr für alltägliche Lebensverrichtungen (z. B. Ankleiden, Körperpflege, Essen oder Fortbewegung) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf, kann eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen. Die Höhe der Entschädigung hängt davon ab, wie stark die betroffene Person im Alltag eingeschränkt ist. Aktuell beträgt sie bei einer Hilflosigkeit leichten Grades 235 Franken, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 588 Franken und bei schwerem Grad 940 Franken pro Monat.
Bei Ihrer Mutter scheint eine Hilflosigkeit mittleren Grades vorzuliegen. Zuständig für die Prüfung eines Antrags ist die kantonale IV-Stelle.
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