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Ein Aargauer Hausarzt verschrieb einer Patientin ein Antibiotikum. Sie starb gleichentags an einem allergischen Schock. Der Staatsanwalt klagte den Arzt wegen fahrlässiger Tötung an. Das Strafgericht Kulm AG sprach ihn frei. Das Aargauer Obergericht und das Bundesgericht bestätigten dies. Der Arzt habe seine Sorgfaltspflicht erfüllt. Die Frau habe die Frage nach einer Antibiotika-Allergie verneint und ihm trotz Aufforderung ihre Krankenakte nicht komplett ausgehändigt. Er habe diese nicht selbst beschaffen müssen.
Bundesgericht, Urteil 6B_727/2020 vom 28.10.2021
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