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Ein Hauseigentümer im Kanton Zug leitete das Regenwasser seiner Terrasse in die Dachrinne des am Hang unter ihm gelegenen Hauses. Dessen Besitzer war damit nicht einverstanden. Das Kantonsgericht Zug hiess seine Klage gut und verbot dem Eigentümer des oberen Hauses, das Wasser auf das untere Haus zu leiten. Das Bundesgericht gab hingegen dem oberen Nachbarn recht. Das Gesetz erlaube es, Wasser vom höheren zum tieferen Nachbargrundstück zu leiten, solange der Nachbar keinen Schaden erleide.
Bundesgericht, Urteil 5A_852/2021 vom 27.4.2022
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