Der Mieter einer Werkstatt im Kanton Freiburg erhielt die Kündigung. Er focht sie an. Während das Gerichtsverfahren lief, zügelte er die Werkstatt, liess aber noch Gegenstände zurück und behielt die Schlüssel. Der Vermieter drang ohne Wissen des Mieters in die Räume ein und entsorgte dessen Sachen. Der Polizeirichter des ­Bezirks Broye verurteilte den Vermieter wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 21 600 Franken sowie einer Busse von 2500 Franken. Dagegen wehrte er sich bis vor Bundes­gericht. Vergeblich: Laut Gericht war er nicht berechtigt, das Mietobjekt zu betreten und Eigentum des Mieters wegzuwerfen. 

Bundesgericht, Urteil 6B_901/2019 vom 11.10.2019