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K-Tipp 15/2024
17.09.2024
Nein. Als Versicherter müssen Sie zwar die Höhe des Schadens beweisen, soweit dies möglich ist. Aber nicht nur Quittungen dienen als Beweis: Sie können den Schaden auch mit Dokumenten wie Fotos belegen – oder mit Zeugen. Gut zu wissen: Grundsätzlich muss die Hausratversicherung den Wiederbeschaffungswert der beschädigten Gegenstände bezahlen. Das ist der Wert für die Kosten, die für Sie beim Kauf gleichwertiger neuer Ware anfallen.
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