Nein. Kosten für die Reparatur oder die Erneuerung einer defekten Heizungsanlage darf der Vermieter nicht auf den Mieter abwälzen. Anders sieht es bei den periodischen Servicearbeiten und Revisionen aus, wie Boilerentkalkung oder Tankrevision. Diese Positionen dürfen als Betriebskosten in der Heizkostenabrechnung aufgeführt werden und sind somit vom Mieter zu bezahlen. Erfolgen solche Arbeiten nicht jährlich, sind die entsprechenden Kosten anteilsmässig auf die verschiedenen Abrechnungsperioden zu verteilen.