AHV-Bezüger erhalten die höchste Hilflosenentschädigung nur bei schwerer Hilflosigkeit, wenn sie also in allen sechs Lebensverrichtungen auf Hilfe von Fremden angewiesen sind. Diese sind 1. Ankleiden/Auskleiden, 2. Aufstehen/Absitzen/Abliegen, 3. Essen, 4. Körperpflege, 5. Verrichten der Notdurft und 6. Fortbewegung.

Deshalb erhält eine Frau nur die Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit. Sie wohnt zwar im Heim und ist in fünf Lebensverrichtungen stark hilfebedürftig, und sie kann gewisse Speisen nicht mehr selber zerkleinern. Sie könne aber noch mit Löffel und Gabel ­eigenständig essen und mit dem Messer ein ­Butterbrot streichen. Deshalb erhält sie im ­Monat nur 570 statt 912 Franken.

Bundesgericht, Urteil 9C_346/2010 vom 6. 8. 2010