Armin Schmid aus Nürensdorf ZH ist seit rund 50 Jahren schwerhörig. Sein Gehör verschlechterte sich während seiner Lehre zum Maschinenschlosser. Das gilt als Berufskrankheit und ist deshalb bei der Schweizer Unfallversicherungsanstalt (Suva) versichert.
Bisher trug Schmid Hörgeräte von Neuroth. Als sie immer wieder kaputtgingen, testete er bei Neuroth zwei neue Geräte für rund 6400 Franken. Schmid schickte die Offerte der Suva und beantragte eine Kostengutsprache.
Die Suva verlangte vorgängig eine Neubeurteilung durch einen Ohrenarzt. Dort konnte Schmid die Modelle «Sonetik Gohear» ausprobieren. Diese Hörgeräte kosten nur 990 Franken. «Damit höre ich etwa gleich gut wie mit den Neuroth-Geräten», sagt Schmid. Die Suva erteilte eine Kostengutsprache in der Höhe von 2020 Franken.
Schmid entschied sich für die günstigeren Geräte und konnte sie in einer Apotheke zum Sonderpreis von 792 Franken kaufen. Die Rechnung schickte er der Suva – und erhielt eine Absage. Man könne «nur Hörgeräte von Vertragslieferanten übernehmen», hiess es.
Tatsächlich dürfen Versicherte nicht in jedem Geschäft einkaufen. Das steht so in der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung. Vergütet wird laut Suva-Sprecher Erkan Isik «das für die Hörschädigung nötige Hörgerät eines Vertragslieferanten». Mit der Beschränkung der Lieferanten soll eine qualitativ gute und professionelle Versorgung sichergestellt werden. Das führt dazu, dass die Versicherten und die Suva oft draufzahlen.
Armin Schmid gab die günstigen Hörhilfen zurück und liess seine alten Modelle reparieren.
Rechtsprofessor kritisiert die Praxis
Ueli Kieser, Professor für Sozialversicherungsrecht an der Uni St. Gallen, kritisiert diese Praxis: «Im Sozialversicherungsrecht gilt der Grundsatz, dass man auch ein anderes Hilfsmittel als das angebotene wählen kann.» Dann erhalte man maximal den Betrag, den das angebotene Hilfsmittel gekostet hätte. Kieser: «Dieser Grundsatz sollte auch im Unfallversicherungsrecht gelten.» Beatrice Walder
Tipp: Eine Liste mit von der Suva zugelassenen Akustikergeschäften ist zu finden unter Mtk-Ctm.ch ! Tarife ! Hörgerätetarif.
Das zahlen IV und AHV
Bei der Invalidenversicherung (IV) und der AHV spielt es keine Rolle, wo Versicherte ihr Hörgerät kaufen. Die Geräte müssen nur zugelassen sein.
Die IV ist zuständig, wenn der Hörverlust nicht auf einen Unfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist. Sie zahlt alle sechs Jahre pauschal 840 Franken, wenn jemand ein Gerät benötigt, oder 1650 Franken an Träger von zwei Hörgeräten. Wer sich für ein günstigeres Modell entscheidet, darf die Differenz behalten. Die IV übernimmt für Batterien pauschal 80 Franken pro Jahr, 200 Franken bei Elektronikschäden und 130 Franken bei anderen Schäden.
Die Liste mit den von IV und AHV zugelassenen Hörgeräten ist zu finden unter Metas.ch ! Dokumentation ! Hörgeräteliste.
Achtung: Wer erst im Pensionsalter ein Hörgerät beantragt, erhält nur Leistungen der AHV. Und die sind schlechter: So zahlt die AHV 630 Franken, und zwar stets nur für ein Ohr, alle fünf Jahre. Batterien und Schäden müssen AHV-Rentner selber zahlen.