Angestellte dürfen berufsbezogene Auslagen in der Steuererklärung vom Einkommen abziehen. Dazu gehören etwa die Fahrkosten, die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sowie weitere Auslagen, die für die Berufsausübung notwendig sind («übrige Berufskosten»). Also zum Beispiel Berufskleider, Fachliteratur oder ein privates Arbeitszimmer.
Wegen der Coronapandemie arbeiteten letztes Jahr viele Leute zeitweise zu Hause. So sparten sie das Geld für den Arbeitsweg und das Mittagessen am Arbeitsort. Konsequenterweise könnten die Steuerbehörden die Berufsauslagen für die Tage im Homeoffice kürzen. Doch nur wenige Kantone tun dies. Das zeigt eine K-Tipp-Umfrage bei allen kantonalen Steuerämtern in der Deutschschweiz.
In fast allen Kantonen können Steuerpflichtige ihre Berufsauslagen geltend machen, wie wenn sie normal auswärts im Betrieb gearbeitet hätten. Im Gegenzug dürfen sie aber keine zusätzlichen Auslagen fürs Homeoffice abziehen.
Kürzungen in vier Kantonen
Anders etwa in den Kantonen Graubünden, St. Gallen und Thurgau: Hier werden die Kosten für den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung entsprechend den Arbeitstagen im Homeoffice gekürzt. In Bern werden nur die Verpflegungskosten nicht akzeptiert (siehe Tabelle im PDF).
Für die «übrigen Berufskosten» können Angestellte eine Pauschale zwischen 500 und 7000 Franken abziehen. Sie wird von keinem Kanton gekürzt. Haben Angestellte für Kosten im Homeoffice eine Entschädigung vom Arbeitgeber erhalten, muss diese in den meisten Kantonen voll als Einkommen versteuert werden. Diverse kantonale Steuerbehörden gewähren aber steuerfreie Spesenpauschalen bis zu einem Höchstbetrag, etwa Baselland bis 200 Franken oder Bern bis 600 Franken.
Wer im vergangenen Jahr nicht mit dem öffentlichen Verkehr, sondern mit dem eigenen Auto zur Arbeit fuhr, darf diese Kosten in den meisten Kantonen ausnahmsweise abziehen. Normalerweise ist der Abzug nur möglich, wenn mit dem Auto mindestens eine Stunde Arbeitsweg eingespart werden kann. Einzelne Kantone beschränken den Abzug auf die drei Monate des Lockdowns von Mitte März bis Mitte Juni. Andere akzeptieren ihn nur, wenn man zur Covid-Risikogruppe gehört und das mit einem Arztzeugnis belegt.
Wer Fahrkosten für das Auto geltend macht, kann in der Regel nicht für die gleiche Zeit auch noch die Abokosten von Bahn und Bus abziehen. Grosszügiger sind etwa Bern, Graubünden, Luzern oder Nidwalden: Hier können die Abokosten zusätzlich zu den Autokosten abgezogen werden.
Angestellte mit einer Spesenpauschale müssen diese für die Zeit im Homeoffice nicht als Einkommen versteuern, wenn das Homeoffice nur «vorübergehend» oder «kurzfristig» dauerte. So die Regel in den meisten Kantonen. Im Aargau muss die Pauschale aber ab drei Monaten Homeoffice als Einkommen versteuert werden.
Bei den Kosten für die externe Kinderbetreuung gilt überall: War das Kind während der Homeoffice-Zeit in der Krippe, können die Eltern die Kosten beim Einkommen abziehen.