Inhalt
Eine Frau brachte vier Hunde aus einem russischen Tierheim in die Schweiz. Dem Zoll gab sie an, die Tiere hätten keinen materiellen Wert. Der Zoll setzte diesen jedoch samt Transportkosten auf 3230 Franken fest und erhob rund 250 Franken Mehrwertsteuer. Dagegen wehrte sich die Frau beim Bundesverwaltungsgericht erfolgreich. Die Hunde hätten keinen Marktwert. Es nahm einen symbolischen Wert von je 5 Franken an. Samt Transportkosten muss die Frau deshalb nur 340 Franken verzollen und rund 26 Franken Mehrwertsteuer zahlen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil A-2514/2020 vom 27.9.2021
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden