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Ein Aargauer bedrohte Passanten mit seiner Schäferhündin. Nach einer Anzeige kontrollierte der kantonale Veterinärdienst die Wohnung des Hundehalters. Sie war schmutzig und roch nach Hundekot. Die Beamten beschlagnahmten die Hündin, die körperlich in einem schlechten Zustand war. Das Amt verbot dem Mann für mindestens fünf Jahre, Hunde zu halten oder zu hüten. Er beschwerte sich beim Departement Gesundheit und Soziales. Es verkürzte die Dauer des Verbots auf drei Jahre. Gegen die Beschlagnahmung des Hundes und das Halteverbot wehrte sich der Mann vergeblich beim Bundesgericht.
Bundesgericht, Urteil 2C_222/2022 vom 16.3.2022
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