Von 2017 bis 2019 importierten Schweizer Tierhalter im Durchschnitt fast 28 000 Hunde jährlich. Im Jahr 2020 waren es sogar mehr als 31 000 Vierbeiner. Diese Zahlen stammen aus der Datenbank «Amicus», in der die Gemeinden alle Hunde registrieren.
Auch Ivan Novak (Name geändert) aus Glarus erwarb seinen Hund im Ausland. Er zahlte für den geimpften und mit einem Chip versehenen Retriever aus Bosnien 200 Franken. Der Schweizer Zollbeamte erkundigte sich bei Novaks Einreise in die Schweiz nach dem Wert des Hundes. Novak zeigte den Kaufbeleg. Der Beamte erachtete den Wert von 200 Franken aber als zu tief. Er konsultierte eine Tabelle des Zolls. Danach ist ein Retriever rund 1200 Franken wert. Der Beamte verlangte auf diesem Betrag 7,7 Prozent Mehrwertsteuer. Einblick in diese Preistabelle gewährte er dem Hundekäufer nicht. Dieser ärgerte sich, zahlte jedoch die verlangte Gebühr von rund 90 Franken.
«Schätzung nur bei fundiertem Verdacht»
Hundekäufer müssen dieses Vorgehen am Zoll nicht akzeptieren. Roger Rohner, Dozent für Steuerrecht an der Zürcher Fachhochschule Kalaidos, erklärt: «Der Zoll darf den Wert für die Einfuhrsteuer nur dann höher ansetzen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass der tatsächlich bezahlte Kaufpreis höher ist, als aus der Quittung hervorgeht.» Nur dann sei es dem Zoll laut Mehrwertsteuergesetz erlaubt, den Steuerwert zu schätzen.
Wer mit der verlangten Gebühr nicht einverstanden ist, kann eine Veranlagungsverfügung verlangen und diese dann anfechten.Zu viel bezahlte Mehrwertsteuer kann man zurückfordern. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Der Zoll schätzte den Wert von vier Hunden auf 3230 Franken. Die Richter reduzierten den Wert auf 340 Franken inklusive Transportkosten (K-Tipp 18/2021).
Nicht bekannt ist, wie oft Zollbeamte die fällige Mehrwertsteuer für Hunde auf ihr Ermessen statt auf den Kaufpreis stützen. Die Eidgenössische Zollverwaltung sagt gegenüber dem K-Tipp, sie führe keine Statistik. Einblick in die Tabelle mit den Schätzwerten gab die Behörde dem K-Tipp nicht. Es handle sich um ein internes Hilfsmittel mit Durchschnittswerten von Hunden.
Gut zu wissen: Punkto Einfuhrsteuern gelten für Hunde die gleichen Regeln wie für Waren. Hunde sind bis zu einem Gesamtwert von 300 Franken nicht mehrwertsteuerpflichtig. Die Transportkosten sind einzuberechnen. Für den Wert des Hundes ist grundsätzlich der bezahlte Kaufpreis massgeblich.
«Augen auf beim Hundekauf»
In die Schweiz darf man Hundewelpen einführen, die nicht jünger als 8 Wochen sind. Laut dem Schweizer Tierschutz sollte man Welpen allerdings frühestens im Alter von 10 bis 12 Wochen von Mutter und Geschwistern trennen. Weitere Tipps für Interessierte liefert die Broschüre «Augen auf beim Hundekauf» des Bundesamts für Veterinärwesen. Man kann sie auf Hundekauf.ch gratis herunterladen oder telefonisch bestellen unter Tel. 061 365 99 99.
Infos zum Reisen mit Heimtieren gibt es auf der Internetseite des Bundesamts für Veterinärwesen: Blv.admin.ch