Ja. Mit der Auswanderung scheiden Sie aus der obligatorischen AHV aus. Da Sie in ein Land ausserhalb der EU oder Efta aus­wandern, können Sie und Ihr Mann aber der freiwilligen AHV beitreten. So bessern Sie ihre spätere ­Altersrente auf. Zudem sind Sie weiterhin gegen die Folgen von Invalidität versichert. Als Beitrag ­zahlen Sie dann 9,8 Prozent Ihres Erwerbseinkommens.

Das sind die Bedingungen für ­einen Beitritt zur freiwilligen AHV:

  • Antragsteller müssen Schweizer sein oder Bürger eines EU- oder Efta-Landes. Deshalb kann sich auch Ihr Mann versichern, der Franzose ist. Efta-Staaten sind Island, Liechtenstein und Norwegen.

  • Der neue Wohnsitz muss ausserhalb der EU- oder Efta-Staaten liegen.

  • Die Person muss unmittelbar vor dem Austritt aus der obligatorischen AHV während fünf Jahren ununterbrochen bei der AHV versichert gewesen sein.

  • Die Beitrittserklärung muss innert eines Jahres seit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Ver­sicherung eingereicht werden: entweder bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) oder bei der schweizerische Vertretung (Botschaft, Generalkonsulat, Konsulat) im neuen Wohnsitzland.


Hinweis: Der Beitritt zur freiwilligen AHV bewirkt in der Regel nicht, dass Sie von einer allfälligen obligatorischen Sozialversicherung im neuen Wohnsitzland befreit sind. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die ausländische Sozialversicherung ihre eigenen Leistungen – beispielsweise die Altersrente – kürzt, wenn Betroffene aus der Schweiz auch Leistungen erhalten. Erkundigen Sie sich bei der ausländischen Versicherungsstelle.

Weitere Infos zur freiwilligen AHV sowie Beitrittsformulare: www.zas.admin.ch. Oder Sie verlangen bei der AHV-Ausgleichskasse das Merkblatt 10.02 (Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (www.ahv-iv.info).

Adresse der Schweize­rischen Ausgleichskasse: Ave­nue Ed.-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2.


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