Zwei Nachbarn hatten Streit. Mit einem Diktiergerät nahm einer der Streithähne ein Gespräch der Nachbarpartei auf. Zu hören ist auf der Aufnahme unter anderem, wie die Nachbarin ihren Mann auffordert, einen Blick auf den «Teutonen-Grufti» - also den Nachbarn - zu werfen. Die Aufnahme landete (überspielt auf eine CD), beim Anwalt. Sie sollte eine Ehrverletzung beweisen.

Das kostete den Mann mit dem Diktiergerät eine Busse von 500 Franken. Denn fremde, nicht öffentliche Gespräche dürfen nicht ohne das Einverständnis der Sprechenden aufgenommen werden.

(upi)

Bundesgericht, Urteil 6S.162/2006 vom 6.10.2006