Ein Mann starb fünf Monate, nachdem er seinen Kurzzeitjob aufgegeben hatte, bei einem Unfall. Mit ­einer Abredeversicherung können Angestellte die Unfallversicherung des Betriebs nach ­Auflösung des Arbeitsverhältnisses um sechs Monate verlängern. Die Arbeitgeber müssen die Austretenden über diese Möglichkeit in­formieren. Sein letzter Betrieb konnte zwar nicht beweisen, dass er den Austretenden über die Möglichkeit der Abredeversicherung informiert hatte. Eine solche Verletzung der Informationspflicht hat jeweils zur Folge, dass die Versicherung trotzdem zahlen muss. Im konkreten Fall spielt diese Haftung aber nicht. Denn es stellte sich heraus, dass der Mann zwei Jahre vor seinem Tod bei einem anderen Betrieb schon einmal eine Abredeversicherung abgeschlossen hatte. Also wusste er um diese Möglichkeit – und seine Witwe geht leer aus.   

Bundesgericht, Urteil 8C_744/2010 vom 22. 2. 2011