Ein Mann war Geschäftsführer und Angestellter des eigenen Reisebüros. Für das Jahr 2001 gab er seiner Pensionskasse einen Lohn von 120 000 Franken an, nachdem es im Vorjahr noch 60 000 Franken gewesen waren. Im April 2001 meldete er Anspruch auf eine Invalidenrente an, weil sich Spätfolgen eines Hirninfarkts bemerkbar machten und er nicht mehr arbeiten konnte.

Die Pensionskasse muss nur eine Rente auf der Basis eines Jahreseinkommens von 60 000 Franken zahlen. Der Mann konnte nicht beweisen, dass seine effektiven Bezüge höher waren. Das Gericht warf ihm sogar vor, er habe sich eine möglichst hohe Leistung sichern wollen, weil er wusste, dass ihm eine Invalidität drohte.

Bundesgericht, Urteil 9C_388/2008 vom 29. 9. 2008