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Anschliessend meldete er sich bei der IV und erhielt ab März 2001 eine halbe Invalidenrente. Seither arbeitet er nicht mehr.
Seine Pensionskasse wollte ihm keine Invalidenrente zahlen mit der Begründung, im März 2001 sei er nicht mehr bei ihr versichert gewesen. Sie muss aber, sagt das Bundesgericht. Denn die gleichen Rückenprobleme, die zur Invalidität führten, bestanden schon damals, als er noch angestellt war – und das ist entscheidend für die Leistungspflicht der Pensionskasse.
Bundesgericht, Urteil B 161/06 vom 17. 12. 2007
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