Nein. Der Grund liegt in einer Bestimmung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG). Sie erlaubt den Autoversicherern, «Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten des Halters, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister» von der Versicherung auszu-schliessen. Alle zwölf grossen vom K-Tipp befragten Autoversicherer haben diese Klausel sinngemäss in ihre Bedingungen übernommen.

Das heisst: Wer mit seinem Auto dasjenige eines Verwandten in auf- und absteigender Linie (wie Vater, Mutter, Tochter, Sohn) beschädigt, ist über die Mo-torfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht versichert.

Dies betrifft nicht nur Schäden am Auto von Verwandten, sondern auch die übrigen Sachschäden - wenn zum Beispiel die Tochter mit ihrem Auto den Gartenzaun des Vaters touchiert oder den Hund der Mutter überfährt.
Einzig die Vaudoise macht in diesem Punkt eine Differenzierung: Hier sind in solchen Fällen Schäden an Autos versichert, die übrigen Sachschäden nicht.

Übrigens: Hätten Sie das Auto Ihrer Schwiegermutter touchiert, würde die Auto-Haftpflichtversicherung zahlen. Denn Schwiegereltern sowie Schwiegersöhne und -töchter sind nicht Verwandte in auf- und absteigender Linie.

Diese Regelung bei Auto-Haftpflichtversicherungen unterscheidet sich markant von den Bedingungen der Privathaftpflicht-Versicherung, die für Missgeschicke im Alltag (ohne Auto) aufkommt. Hier sind in der Regel nur Schäden ausgeschlossen, die man einer Person zufügt, mit der man im gemeinsamen Haushalt (oft Wohn- oder Hausgemeinschaft genannt) lebt.

Oder anders ausgedrückt: Hätten Sie beispielsweise durch eine Ungeschicklichkeit Ihren Vater beim Skifahren umgestossen und verletzt, wäre dieser Schaden durch die Privathaftpflicht-Versicherung gedeckt - natürlich unter der Voraussetzung, dass Sie überhaupt eine solche (freiwillige) Police haben und mit Ihrem Vater nicht im gleichen Haushalt wohnen.

Ebenfalls gedeckt sind demnach Mieterschäden von jungen Leuten, die (ohne Eltern) in der Eigentumswohnung oder im Haus der Eltern wohnen.

Achtung: Dies betrifft Policen mit neueren Versicherungsbedingungen. Es kann sein, dass in älteren Bedingungen Verwandte in auf- und absteigender Linie auch bei der Privathaftpflicht-Versicherung noch ausgeschlossen sind.

(em)