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22.08.2014
Im Prinzip nein. Wenn sich aber keiner der angeschriebenen Miteigentümer dagegen ausspricht, darf die Verwaltung die Kosten für die neue Waschmaschine dem Erneuerungsfonds belasten.
Dennoch: Formell ist ein Beschluss ungültig, der auf eine solche «hemdsärmelige» Art und Weise zustande kommt. Anders gesagt: Auch wenn Sie jetzt nicht reagieren, können Sie an der nächsten Eigentümerversammlung bei der Abnahme der Jahresrechnung den folgenden Antrag stellen: Die Belastung des Erneuerungsfonds sei rückgängig zu machen, und die Kosten für die Waschmaschine sollten zu den übrigen Gemeinschaftskosten geschlagen werden. Dann müssen die Stockwerkeigentümer darüber abstimmen – und wenn eine Mehrheit mit der Belastung des Erneuerungsfonds einverstanden ist, so gilt das.
Übrigens: Es ist durchaus möglich, Beschlüsse ausserhalb der Versammlung auf dem schriftlichen Zirkularweg zu fassen. Solche Zirkularbeschlüsse sind aber nur gültig, wenn sämtliche Eigentümer zustimmen. Falls sich bei diesem Vorgehen auch nur ein einziger Wohnungseigentümer nicht meldet, ist der Beschluss nicht zustande gekommen, weil sonst das Einstimmigkeitsprinzip verletzt wäre.
Der «Saldo»-Ratgeber «Die Regeln des Stockwerkeigentums» beleuchtet alle recht- lichen Aspekte dieser Wohnform – vom Kauf über die Kostenaufteilung bis zur Eigentümerversammlung. Bestellen Sie das Buch (2. Auflage, 211 Seiten, Fr. 27.–) per Tel. 044 253 90 70 oder auf www.ktipp.ch.
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