Im Prinzip nein. Wenn sich aber keiner der an­geschriebenen Miteigen­tümer dagegen ausspricht, darf die Verwaltung die  Kosten für die neue Waschmaschine dem Erneuerungsfonds belasten.

Dennoch: Formell ist ein Beschluss ungültig, der auf eine solche «hemd­s­ärmelige» Art und Weise zustande kommt. Anders gesagt: Auch wenn Sie jetzt nicht reagieren, können Sie an der nächsten Eigentümerversammlung bei der Abnahme der Jahresrechnung den folgenden Antrag stellen: Die Belastung des Erneuerungsfonds sei rückgängig zu machen, und die Kosten für die Waschmaschine sollten zu den übrigen ­Gemeinschaftskosten geschlagen werden. Dann müssen die Stockwerk­eigentümer darüber abstimmen – und wenn eine Mehrheit mit der Be­lastung des Erneuerungsfonds einverstanden ist, so gilt das.

Übrigens: Es ist durchaus möglich, Beschlüsse ausserhalb der Versammlung auf dem schriftlichen Zirkularweg zu fassen. ­Solche Zirkularbeschlüsse sind aber nur gültig, wenn sämtliche Eigentümer zustimmen. Falls sich bei ­diesem Vorgehen auch nur ein einziger Wohnungs­eigentümer nicht meldet, ist der Beschluss nicht zustande gekommen, weil sonst das Einstimmigkeitsprinzip verletzt wäre.

Der «Saldo»-Ratgeber «Die Regeln des Stockwerkeigentums» be­leuchtet alle recht­- lichen Aspekte dieser Wohnform – vom Kauf über die Kosten­auf­teilung bis zur Eigentümerversammlung. Bestellen Sie das Buch (2. Auflage, 211 Seiten, Fr. 27.–) per Tel. 044 253 90 70 oder auf www.ktipp.ch.