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K-Tipp 12/2004
16.06.2004
Im Prinzip nein. Will die Versicherung eine auch für Sie gültige Vereinbarung mit dem Vermieter treffen, braucht es dazu eine gültige Vollmacht von Ihnen - mündlich oder schriftlich. Sonst ist die zwischen der Versicherung und dem Vermieter getroffene Abmachung nur zwischen diesen beiden Parteien gültig. Als Mieter müssen Sie also den Selbstbehalt nur zahlen, wenn er berechtigt ist und Sie mit der ausgehandelten Lösung einverstanden sind.
Mit anderen Worten: Es ist zwar durchaus üblich und zulässig, dass die Privathaftpflicht-Versicherung des Mieters direkt mit dem geschädigten Vermieter verhandelt, ihm allenfalls eine Entschädigungsvereinbarung zum Unterschreiben vorlegt und dann das Geld direkt überweist. Aber für den Versicherten verbindlich ist die Abmachung nur, wenn er die Versicherung bevollmächtigt hat, in seinem Namen zu handeln, oder die Vereinbarung nachträglich genehmigt.
Mit anderen Worten: Es ist zwar durchaus üblich und zulässig, dass die Privathaftpflicht-Versicherung des Mieters direkt mit dem geschädigten Vermieter verhandelt, ihm allenfalls eine Entschädigungsvereinbarung zum Unterschreiben vorlegt und dann das Geld direkt überweist. Aber für den Versicherten verbindlich ist die Abmachung nur, wenn er die Versicherung bevollmächtigt hat, in seinem Namen zu handeln, oder die Vereinbarung nachträglich genehmigt.
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