Ein Mann wurde krank und bezog von der ­Zürich-Versicherung Krankentaggelder. Als er nachträglich eine Rente der Invalidenversicherung (IV) zugesprochen erhielt, hatte er dadurch Anspruch auf eine Nachzahlung der IV von 63 000 Franken. Wegen des IV-Entscheids musste der Mann aber der Zürich einen Teil der bereits bezogenen Taggelder zurückzahlen.

Die IV zog ihm diesen Rückzahlungsbetrag von 23 000 Franken direkt von seiner IV-Nachzahlung ab und überwies ­diese Summe selber der Zürich-Versicherung. Diese Direktzahlung war erlaubt, sagt das Bundesgericht. Das Gesetz sehe das so vor, und der Mann habe früher eine entsprechende Ermächtigung unterzeichnet.     

Bundesgericht, Urteil 8C_411/2010 vom 22. 11. 2010