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Ein Solothurner bezog Arbeitslosengeld. Das Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) leitete seine Daten an einen Arbeitgeber weiter, der eine Stelle zu vergeben hatte. Die Firma erreichte den Mann trotz mindestens fünf Anrufen nicht, weshalb er die Stelle nicht erhielt. Das Arbeitslosenamt strich dem Mann darauf das Arbeitslosengeld für 30 Tage. Dagegen wehrte er sich beim Solothurner Versicherungsgericht: Er habe die Anrufe für Werbeanrufe gehalten und weggedrückt. Doch das Gericht befand: Der Mann habe sein Einverständnis gegeben, dass das RAV seine Telefonnummer an Betriebe weitergeben dürfe. Er hätte daher erreichbar sein müssen.
Versicherungsgericht SO, VSBES.2021.56 vom 16.12.2021
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