In K-Tipp 15/10 stand: Der Unfallschutz beim Arbeitgeber gilt nicht ab dem offiziellen Vertragsbeginn, sondern erst ab dem effektiven ersten Arbeitstag. Doch wie ist es bei einer Lehrerin, die ab 1. August angestellt war, am 2. August einen Unfall erlitt – die aber den ­ersten Schultag am 11. August gehabt hätte?

Hier muss die Unfallversicherung trotzdem zahlen, sagt das Bundesgericht. Denn die ­Lehrerin hatte schon im Juni/Juli Übergabe­gespräche geführt, die Klasse besucht und ­Vorarbeiten gemacht, und sie hatte sogar einen 5-tägigen Einführungskurs besucht. Das alles habe in einem «engen Konnex» zur späteren ­Tätigkeit gestanden. Und deshalb war sie zum Unfallzeitpunkt bereits im Job tätig und somit auch schon versichert.

Bundesgericht, Urteil 8C_272/2010 vom 22. 9. 2010