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Ab April 2021 arbeitete Jessica Brunner (Name geändert) in der Finanzabteilung eines Basler Unternehmens. Es produziert Duschsysteme und verkauft sie in der ganzen Welt. Im vergangenen Dezember erkrankte die 29-jährige Buchhalterin an einer chronischen Entzündung und belegte diese mit einem Arztzeugnis. Trotzdem kündigte ihr das Unternehmen auf Ende Februar.
Die Firma zog die Kündigung später zurück. Denn Angestellten darf eine Zeit lang nicht gekündigt werden, wenn sie wegen Krankheit nicht arbeiten können. Brunner suchte trotzdem eine neue Stelle. «Ich fühlte mich nicht mehr wohl und geschätzt», sagt Brunner. Sie fand eine neue Stelle im Kanton Solothurn.
Brunner kündigte im Februar ihre Stelle auf Ende April und verlangte ein Arbeitszeugnis. Mit dem Inhalt war die Angestellte jedoch nicht einverstanden. Es fehlten verschiedene Angaben zu ihrem Aufgabenbereich sowie der Hinweis, dass sie Korrespondenz in Deutsch und Englisch führte. Zudem wurden die Leistungen ihrer Ansicht nach nicht genügend gewürdigt. Jessica Brunner verlangte ein korrigiertes Zeugnis. Die Arbeitgeberin weigerte sich, dieses zu ändern.
Daraufhin wandte sich Brunner an die Rechtsschutzversicherung des K-Tipp. Ein Zeugnis sollte nach Gesetz wohlwollend sein und darf das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschweren. Ein Jurist formulierte einen Vorschlag mit verschiedenen Änderungen und Ergänzungen und schickte es an das Unternehmen. Bereits eine Woche später teilte die Firma mit, dass sie die gewünschten Anpassungen vornehmen werde. Jessica Brunner freut sich darüber. «Schade ist nur, dass es den Druck der Rechtsschutzversicherung brauchte.»
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