In Ihrem Fall ja. Bei höheren leitenden Angestellten mit Entscheidungsbefugnissen ist die Entschädigungspflicht von Überstunden nicht immer auf den ersten Blick klar. Ist im Vertrag nichts vereinbart, gehen die Gerichte meist davon aus, dass Überstunden durch das hohe Kadersalär abgegolten sind.

Ist jedoch die wöchentliche Soll-Arbeitszeit im Vertrag genau festgehalten («42-Stunden-Woche»), sind zusätzliche Stunden entschädigungspflichtige Überstunden - sofern sie von der vorgesetzten Person angeordnet oder genehmigt wurden.

Überstundenarbeit liegt vor, wenn Angestellte länger als die vertraglich bestimmte Zeit arbeiten. Ist nichts anderes vereinbart, erhalten Arbeitnehmer den normalen Lohn samt Zuschlag von mindestens 25 Prozent. Stattdessen kann aber auch eine Kompensation durch Freizeit vereinbart werden.

Keine Entschädigung gibt es, wenn jegliche Überstundenentschädigung vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen ist.

(ai)