Geht eine unfallversicherte Person ein Wagnis ein, so dürfen die Suva und die anderen Unfallversicherer die Geldleistungen - zum Beispiel Taggelder - kürzen (nicht aber die Arzt- und Spitalkosten).

Damit muss auch ein Mann leben, der in Olten in seinem Kajak einen gewagten 7-Meter-Sprung von der alten Aarebrücke in den Fluss machte. Dort landete er nicht wie vorgesehen in einem Winkel von 45 Grad, sondern knallte flach auf das Wasser auf. Das brachte ihn für einige Wochen ins Spital.

Das Bundesgericht hat das als Wagnis taxiert - unter anderem auch deshalb, weil der unüblich hohe Sprung «ohne irgendwelche weitergehenden Vorkehren» absolviert wurde.

(upi)

Eidg. Versicherungsgericht, Urteil U 122/06 vom 19.9.2006