Ja. Seit Anfang 2006 gilt: Wenn die Krankenkasse Sie betrieben und die Pfändung verlangt hat, kann sie ihre Leistungen aufschieben. Sie erhalten dann bis auf weiteres kein Geld mehr. Der Ablauf ist aber gesetzlich genau geregelt (und gilt nur für die Grundversicherung):

1. Die Kasse muss die versicherte Person schriftlich mahnen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen setzen und sie gleichzeitig auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinweisen (siehe Punkte 2 bis 5).
2. Werden die Ausstände trotz Mahnung nicht fristgerecht bezahlt, kann die Kasse betreiben. Falls die versicherte Person mit mindestens drei Monatsprämien im Verzug ist, muss die Betreibung spätestens 40 Tage nach der erfolglosen Mahnung erfolgen.
3. Falls der Betriebene Rechtsvorschlag erhebt, kann die Krankenkasse den Rechtsvorschlag selber beseitigen - sie muss also vorerst nicht von einem Gericht die so genannte Rechtsöffnung verlangen. Dagegen kann sich der Versicherte aber mit einer Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht wenden.
4. Anschliessend stellt die Krankenkasse das Fortsetzungsbegehren und leitet damit die Pfändung ein.
5. Erst jetzt darf die Kasse die Leistungen beziehungsweise die Übernahme der Kosten aufschieben. Gleichzeitig informiert sie die zuständige kantonale Stelle (etwa die Sozialbehörde) über den Aufschub. Diese übernimmt unter Umständen die Kosten. Massgebend sind dabei die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der versicherten Person.

Wichtig: Der Leistungsaufschub bedeutet, dass die Kasse die Kosten - etwa für eine ärztliche Behandlung - vorderhand nicht übernimmt; der Arzt darf aber seine Leistungen nicht verweigern.

Betroffene sollten also Rechnungen weiterhin an die Krankenkasse schicken, sie erhalten aber während des Aufschubs keine Rückvergütung. Diese erfolgt erst, wenn die ausstehenden Beträge (inklusive Verzugszinsen und Betreibungskosten) vollständig bezahlt sind.

Und: Falls Sie die offenen Forderungen nicht selber bezahlen können und auch die Sozialhilfe die Kosten nicht innert dreier Monate für Sie übernimmt, darf die Krankenkasse die betriebenen Ausstände (Prämien, Franchise, Selbstbehalt, Verzugszinsen und Betreibungskosten) mit den Behandlungskosten verrechnen.

Neu ist auch: Bis sämtliche Ausstände (Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen, Betreibungskosten) beglichen sind, kann die versicherte Person die Krankenkasse nicht wechseln.

(st)